Zur Kaufpreisaufteilung im Rahmen der Gebäude-AfA

Zur Kaufpreisaufteilung im Rahmen der Gebäude-AfA

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass im Rahmen der Gebäude-AfA grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung der Besteuerung zugrunde zu legen ist, soweit nicht nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Daher ist es wichtig im Kaufvertrag eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.

Nach Auffassung des Senats ist als Bezugsgröße für die Abweichung bei der Aufteilung auf den Grund und Boden abzustellen. Der Senat folgt weiterhin der Annahme, dass erst eine Abweichung von mehr als 20 % ein wesentliches Indiz für eine Verfehlung der realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise darstellt.

Als obiter dictum gab der Senat zu bedenken, dass die Höhe der Abweichung zwischen der vertraglichen und der gutachterlichen Bewertung -unabhängig davon, ob sie in Euro oder Prozent ausgedrückt wird -unerheblich sein müsste. Denn eine Abweichung besteht schon immer dann, wenn ein anderer Gesamtkaufpreis als der (gut­achterliche) Verkehrswert vereinbart wird. Der Kaufpreis stellt regelmäßig nur einen subjektiven Verkehrswert dar. Vergleichsmaßstab müssten darum vielmehr die relativen Werte, vorliegend also das Wertverhältnis zwischen Grund und Boden und Gebäude nach Verkehrswerten einerseits und den getroffenen Vertragswerten andererseits, sein.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 5 K 97/23 vom 29.05.2026