Rückforderung von Coronahilfen/ Moratorium
Die Corona-Soforthilfe war eine finanzielle Unterstützung, die kurzfristige gewährt wurde, um Liquiditätsengpässe bei laufenden betrieblichen Ausgaben zu beheben. Eine Rückzahlung ist dann erforderlich, wenn kein oder ein geringerer Liquiditätsengpass als ursprünglich angenommen vorlag, unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag getätigt wurden oder die Soforthilfe nicht den Förderungsbedingungen entsprechend verwendet wurde.
Derzeit wurde die ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe überprüft und hierzu ein Rückmeldeformular meist online angefordert. Darin werden bestimmte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben und Nachweise verlangt. Bei den Ausgaben dürfen nach derzeitigem Stand weder Lohnaufwendungen noch Abschreibungen in Abzug gebracht werden. Diese Angaben werden dann überprüft und von der Behörde ggf. festgelegt, ob und in welcher Höhe Rückzahlungen zu leisten sind. Die Rückzahlung erfolgt mit einer Fristsetzung, bei nachgewiesenen finanziellen Schwierigkeiten sind Ratenzahlungen möglich.
Nunmehr hat das hessische Ministerium ein Moratorium verkündet. Das Moratorium wird sich auf das laufende Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen wie folgt auswirken.
Bis zum Abschluss der Prüfungen durch das Ministerium gilt:
- Es werden keine neuen Bescheide versandt
- Laufende Fristen sind ausgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das: Sie müssen aktuell nichts weiter unternehmen. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns rechtzeitig neue Informationen und – falls erforderlich – eine neue Frist.
- Bei allen Verfahren gilt der Gleichheitsgrundsatz. Sollte es eine Änderung des Verfahrens geben, werden alle auch bisher erfolgten Bescheide noch einmal entsprechend überprüft.
Unrechtmäßig erlangte Soforthilfe sollte trotzdem unverzüglich freiwillig zurückgezahlt werden, um verwaltungsrechtlich oder sogar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
