Am 5. Dezember 2025 hat der Bundestag das Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – das sogenannte Aktivrentengesetz – beschlossen. Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer steuerfreien Aktivrente, die im Einkommensteuergesetz (neu: § 3 Nr. 21 EStG-E) ab 1. Januar 2026 verankert werden soll. Danach bleiben Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu einem Betrag von EUR 24.000 jährlich / 2.000 € monatlich steuerfrei, sofern es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen, der Arbeitgeber auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, verringert sich der Steuerfreibetrag anteilig um ein Zwölftel. Die Regelung soll für neue wie auch bestehende Arbeitsverhältnisse gelten.
Freiberufler, Selbstständige und Landwirte profitieren nicht von der Aktivrente.
