Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen: Steuerermäßigung auch für Mieter

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen die Mieter geltend machen können, gehören auch solche, die durch den Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften beauftragt werden. Dazu gehören beispielsweise Hausmeistertätigkeiten.
Der Bundesfinanzhof  (BFH, Urteil VI R 24/20 vom 22.04.2023) hat nun entschieden, dass auch Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (und Handwerkerleistungen) gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen (und Handwerkerleistungen) dem Mieter zugutekommen.